AGBs
§ 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen; Parteien
(I) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („unsere AGB“) regeln das Vertragsverhältnis („dieser Vertrag“) zwischen der „DIE 5 LUSTIGEN 4 GbR“ („die Band“) und ihrem Vertragspartner („der Veranstalter“) in Bezug auf einen einzelnen räumlich und zeitlich begrenzten Auftritt der Band auf einer Veranstaltung des Veranstalters („Auftritt“).
(II) Die Bandmitglieder werden in Ansehung dieses Vertrages und unserer AGB ordnungsgemäß vertreten von Herrn Patrick Stummer. Willenserklärungen in Ansehung dieses Vertrages, insbesondere unserer AGB, werden erst wirksam, wenn sie Herrn Stummer zugegangen sind. Absprachen und Abstimmungen tatsächlicher Art, die zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig oder zweckdienlich sind (Ablauf, Programm, etc.) sind über Herrn Stummer zu koordinieren. Satz 2 gilt nicht für Veranstalter, die nicht Unternehmer sind.
§ 2 Vertragsschluss
Dieser Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung durch die Band zustande. Die Auftragsbestätigung bedarf der Schriftform.
§ 3 Vertragsinhalt
(I) Die Band verpflichtet sich durch den Vertragsschluss zu dem Auftritt an dem vereinbarten Ort für die vereinbarte Zeit. Anspruch auf ein bestimmtes Programm oder ein bestimmten künstlerischen Ablauf besteht nur, wenn dieses bei Vertragsschluss bestimmt wird. Die Band bemüht sich aber, die Wünsche des Veranstalters auch nachträglich zu berücksichtigen. Sollte ein Programm nicht näher bestimmt sein, spielt die Band ein Programm aus ihrem Repertoire.
(II) Es ist der Band gestattet, Subunternehmer mit der Leistungserbringung zu beauftragen.
(III) Der Veranstalter verpflichtet sich zur Zahlung der vereinbarten Gage nach Maßgabe des § 4 unserer AGB. Der Veranstalter verpflichtet sich auch zur Berücksichtigung seiner sonstigen Leistungspflichten und Schutzpflichten gemäß der § 5 und 6 unserer AGB.
(IIII) Änderungen von Zeit und Ort des Auftritts bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Band. Dies gilt nicht für unbedeutende zeitliche Verschiebungen von weniger als einer Stunde.
§ 4 Zahlungsbedingungen; Anzahlung
(I) Die vollständig Zahlung der vereinbarten Gage erfolgt nach dem Auftritt durch Rechnungsstellung. Die Band ist berechtigt bis zu 25% der vereinbarten Gage als Anzahlung bereits vor dem Auftritt zu verlangen. Das Recht zur Anzahlung wird durch Erklärung bei Vertragsschluss ausgeübt
(II) Die Anzahlung wird spätestens einen Monat vor dem Auftritt fällig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Erfolgt der Vertragsschluss weniger als einen Monat vor dem geplanten Auftritt, so wird die Anzahlung unverzüglich fällig.
(III) Die vereinbarte Gage wird mit Zugang der Rechnung fällig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
§ 5 Nebenleistungspflichten des Veranstalters
(I) Die Band stellt das technische Equipment selbst und organisiert dessen Auf- und Abbau, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Der Veranstalter sorgt für eine geeignete stabile, ausreichend große und sichere Bühne sowie geeignete technische Anschlüsse (CEE-Anschluss mit 32a) direkt an der Bühne (max. 2m entfernt). Besonderheiten der Bühnengestaltung (Erreichbarkeit nur über Treppe, o.ä.) sind der Band vor dem Auftritt mitzuteilen.
(II) Hat der Veranstalter bei Vertragsschluss Auf- oder Abbauhelfer zugesagt, so trägt er Sorge für deren Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit. Beanstandungen der Pünktlichkeit oder Zuverlässigkeit rügt die Band gegenüber dem Veranstalter. Die Gage kann in diesem Fall durch Erklärung gegenüber dem Veranstalter um einen dem Mehraufwand angemessenen Betrag, mindestens 100€ je fehlender Arbeitskraft, erhöht werden. Die Erklärung bedarf der Textform und soll die Beanstandungen aufführen.
(III) Der Veranstalter bemüht sich um einen möglichst ungestörten Soundcheck.
(IV) Der Veranstalter stellt der Band vor und während des Auf- und Abbaus sowie dem Auftritt ausreichend Getränke und anlassübliche Verpflegung kostenfrei zur Verfügung. Getränke sind auch alkoholische Getränke in angemessenen Mengen.
(V) Kann der Veranstalter der Verpflichtung nach Absatz 2 aufgrund der Eigenart der Veranstaltung nicht nachkommen, hat er die Band hierüber spätestens 24 Stunden vor dem Auftritt zu informieren. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung des Veranstalters und die vereinbarte Gage erhöht sich ohne weitere Erklärung um 100€.
(VI) Die Band ist von der Zahlung jeglicher Eintrittsgelder befreit. Die Band kann dem Veranstalter bis zum Beginn des Auftritts bis zu fünf Personen melden, die ebenfalls kostenfreien Eintritt zu der Veranstaltung während der Dauer des Auftritts erhalten. Dies gilt auch, wenn der Eintritt ansonsten ganz oder teilweise an einen Mindestverzehr gekoppelt sein sollte.
§ 6 Neben- und Schutzpflichten des Veranstalters
(I) Der Veranstalter hat den Ort des Auftritts sowie die Bühne gegen schädliche Umwelteinflüsse, insbesondere Witterung, und Störungen Dritter ausreichend zu sichern, um jegliche Gefährdung für die Gesundheit der Bandmitglieder und die Integrität der Technik zu minimieren und einen reibungslosen Auftrittsablauf zu gewährleisten.
(II) Der Veranstalter trägt dafür Sorge, dass alle notwendigen öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich notwendigen Genehmigungen und Erlaubnisse eingeholt werden, die Veranstaltung ordnungsgemäß versichert ist und die GEMA-Gebühren gezahlt werden. Die Band stellt zu diesem Zweck auf Anfrage jederzeit eine Liste der voraussichtlich gespielten Titel zur Verfügung.
(III) Dem Veranstalter obliegt die Einhaltung der einschlägigen Immissionsschutzgrenzwerte, insbesondere des Beschallungsgrenzwertes nach DIN 15905-5.
(IV) Der Veranstalter verpflichtet sich zur Einhaltung des geltenden Urheberrechts. Aufnahmen seitens des Veranstalters und deren Verwertung bedürfen jeweils der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Band. Die Band ist berechtigt, Aufnahmen für eigene Werbezwecke anzufertigen.
(V) Der Veranstalter verpflichtet sich weiterhin zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Band (§ 241 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
§ 7 Haftung; Haftungsausschluss
(I) Der Veranstalter haftet gegenüber der Band für eigenes Verschulden und das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen, insbesondere – aber nicht ausschließlich – für Schäden, die auf Verletzung seiner Pflichten nach § 6 Absatz 1 unserer AGB beruhen. Als Erfüllungsgehilfen gelten stets Personen, die vom Veranstalter als Helfer beim Auf- und Abbau eingesetzt werden.
(II) Das Verwenden von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Veranstalter, die die Haftung nach Absatz 1 wirksam ausschließen oder beschränken, stellt selbst eine Pflichtverletzung des Veranstalters dar, die zum Schadensersatz gegenüber der Band verpflichtet.
(III) Die Band haftet gegenüber dem Veranstalter nur für
Vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden
Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit
(IV) Der Veranstalter verpflichtet sich, die Band von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die ganz oder teilweise auf einer Verletzung seiner Pflichten aus diesem Vertrag und unserer AGB beruhen und die nicht von Mitgliedern der Band oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Dies gilt insbesondere - aber nicht ausschließlich - für Verstöße gegen die Pflichten nach § 6 Absatz 2–4 unserer AGB.
(V) Ist der Auftritt wegen eines Versäumnisses des Veranstalters aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, bleibt der Anspruch der Band auf Zahlung der Gage uneingeschränkt bestehen. Wird der Auftritt erst während seiner Durchführung unmöglich, so trifft den Veranstalter auch die Gefahr des zufälligen Untergangs.
§ 8 Rücktrittsrecht des Veranstalters
(I) Der Veranstalter kann von diesem Vertrag vor dem Auftritt ohne Angabe von Gründen von diesem Vertrag zurücktreten. Im Falle eines Rücktritts zugunsten eines anderen Künstlers ist der Veranstalter verpflichtet, der Band die tragenden Gründe informatorisch mitzuteilen. Die Rücktrittserklärung bedarf der Textform.
(II) Der Rücktritt lässt alle Leistungspflichten der Band entfallen.
(III) Bei Rücktritt bis zu einem Monat vor Beginn des Auftritts entfällt auch die vereinbarte Gage. Bei Rücktritt bis 24 Stunden vor Beginn des Auftritts bleibt der Veranstalter zur Zahlung von 25% der vereinbarten Gage verpflichtet. Dieser Betrag wird mit dem Rücktritt fällig. Bei späterem Rücktritt bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Gage in voller Höhe bestehen.
(IV) Absatz 3 gilt nicht bei einem Rücktritt wegen außergewöhnlicher Ereignisse, die sich dem menschlichen Einfluss entziehen, insbesondere pandemischen Verhältnissen. Die Band und der Veranstalter werden dann nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage zu einer Lösung kommen.
§ 9 Rücktrittsrecht der Band
(I) Die Band kann von diesem Vertrag vor dem Auftritt zurücktreten, wenn der Veranstalter die Anzahlung nach § 4 Absatz 1 und 2 unserer AGB nicht innerhalb von zwei Wochen nach Fälligkeit gezahlt hat.
(II) Die Band ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Veranstalter erkennbar nicht willens oder in der Lage sein wird, seine vertraglichen Verpflichtungen nach § 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1und § 6 Absatz 1 unserer AGB zu erfüllen und eine ausdrückliche Aufforderung zur Abhilfe abgelehnt hat.
(III) Die Band ist auch zum Rücktritt berechtigt, sofern relevante Teile unserer AGB durch konkurrierende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters in ihrer Wirksamkeit aufgehoben oder eingeschränkt werden.
(II) Der Rücktritt lässt alle Leistungspflichten der Band und des Veranstalters entfallen.
(IV) Die Rücktrittserklärung bedarf der Textform und enthält den Rücktrittsgrund.
§ 10 Leistungsverweigerungsrecht
Die Band ist berechtigt, die Leistung so lange zu verweigern, wie der Veranstalter seinen vertraglichen Pflichten, insbesondere aus § 5 Absatz 1, 3, 5 und § 6 Absatz 1, 4 unserer AGB, nicht nachkommt. Die Band ist auch berechtigt die Leistung zu verweigern, wenn die Gefahr einer Gesundheitsschädigung ihrer Mitglieder oder die Beeinträchtigung ihrer anderen Rechte von nicht unbedeutendem Wert zu besorgen ist. § 7 Absatz 5 unserer AGB gilt für die Zeit der Leistungsverweigerung entsprechend.
§ 11 Verschiebung des Auftritts
(I) Der Veranstalter und die Band können sich einvernehmlich auf eine Verschiebung des Auftritts einigen. Die Einigung bedarf der Textform.
(II) Wird der Auftritt um mehr als 12 Monate oder innerhalb von 12 Monaten mehr als einmal verschoben, so erhöht sich die Gage automatisch um 20 vom Hundert, ohne dass es einer weiteren Einigung oder Erklärung hierzu bedarf. Satz 1 gilt nicht für einen Veranstalter, der nicht Unternehmer ist.
§ 12 Beweislast
Der Beweis von Individualvereinbarungen, die von unseren AGB abweichen, obliegt dem Veranstalter. Satz 1 gilt nicht gegenüber einem Veranstalter, der nicht Unternehmer ist.
§ 13 Salvatorische Klausel; Schlussbestimmungen
(I) Sollten unsere AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt das die Wirksamkeit der restlichen Klauseln nicht. Die entstehende Lücke ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessenlage zu schließen.
(II) Änderungen des Vertrags oder von unseren AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, sofern unsere AGB keine abweichend Form vorgeben. Dies gilt auch für diese Klausel („doppelte Schriftformklausel“).
(III) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Parteien bestimmen für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das Amtsgericht Sinsheim als zuständiges Gericht, sofern keine ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist. Satz 2 gilt nicht gegenüber einem Veranstalter, der nicht Unternehmer ist.